Art. 250 EGStGB - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:
- 1.
In Artikel 1§ 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters bei dem Amtsgericht" ersetzt.
- 2.
Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.
- 3.
In Artikel 1 § 15 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen.
- 4.
Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.";
- b)
nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
- 5.
In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 109a Abs. 4" durch die Verweisung "§ 110 Abs. 4" ersetzt.