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  • 01.10.2008 - 30.09.2012 (alte Fassung)

§ 6d HmbHG - Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zahlt den Hochschulen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30, 31), Mittel in Höhe der gestundeten Gebührenforderungen gegen Übertragung dieser Forderungen semesterweise aus. Die Hochschulen übermitteln die personenbezogenen Daten, die zur Verwaltung und Nachverfolgung der übertragenen Forderungen notwendig sind, an die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt.

(2) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zieht die fälligen Gebührenforderungen durch Verwaltungsakt ein. Sie ist berechtigt, die Gebührenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung beizutreiben.

(3) Unterschreiten die Einkünfte der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners eine Summe von 30.000 Euro, stundet die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt die Forderung auf Antrag weiter, ohne Stundungszinsen zu erheben. Die nach diesem Gesetz maßgeblichen Einkünfte sind nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 8. April 2008 (BGBl. I S. 706, 712), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Wird die in Satz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums nicht erreicht, wird die Forderung niedergeschlagen. Die Regelung des § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Der Nachweis über die Höhe der Einkünfte obliegt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner.

(4) Überschreiten die Summe der fälligen Gebührenforderungen und eine Darlehensschuld nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17.000 Euro, ist die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme zu befreien.

(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen.

(6) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, das Verfahren zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte, die Dauer oder Befristungen von Stundungen, die Voraussetzungen zur Erhebung von Stundungszinsen nach bankenüblichen Grundsätzen sowie die Modalitäten der Rückzahlungen.