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  • ab 01.02.2009 (außer Kraft)

§ 5 KWO M-V - Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-6

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Zur Bildung der Wahlvorstände fordert die Gemeindewahlbehörde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst frühzeitig auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 74 Absatz 2 bis 4 des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Gemeindewahlbehörde die Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 14 des Kommunalwahlgesetzes). Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlvorstand zu bilden; § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei verbundenen Wahlen sind die Mitglieder des Wahlvorstandes für sämtliche an dem Wahltag stattfindenden Wahlen zu berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen oder können auf andere Weise nicht in ausreichender Anzahl Wahlvorstandsmitglieder gewonnen werden, so kann die Gemeindewahlbehörde die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, Gemeinden, Ämter und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts schriftlich ersuchen, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Bedienstete unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift als Wahlvorstandsmitglied zu benennen, die ihre Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeindewahlbehörde haben (§ 74 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes). Wahlberechtigte, die bereits Mitglied eines Wahlorgans sind, dürfen nicht als Mitglied in den Wahlvorstand berufen werden.

(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen möglichst im Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Bei der Berufung bestimmt die Gemeindewahlbehörde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Berufung der Wahlvorstände soll spätestens am 15. Tag vor der Wahl erfolgen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes rechtzeitig vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.

(5) Der Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Gemeindewahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder der jeweilige Stellvertreter anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind von dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.

(9) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(10) § 4 Absatz 9 gilt entsprechend.