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§ 6 GemO - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.