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§ 16 EichO - Bauartzulassung

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur innerstaatlichen Eichung.

(2) Die Bauart eines Messgeräts, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit erwarten lässt (Messsicherheit). Die Bauart muss den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.

(3) Die Bauart eines Messgeräts, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.

(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Messgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht, und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den Vertrieb und die Inbetriebnahme.