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  • ab 01.01.1982 (aktuelle Fassung)

§ 78 BBergG - Gegenstand der Grundabtretung

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

Durch Grundabtretung können

  1. 1.

    das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,

  2. 2.

    persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,

entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.