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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgNatSchAG - Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
BbgNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
791-3

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Europäischen Vogelschutzgebiete werden nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt. Sie sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:300.000 mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Zweck des Schutzes der in Anlage 1 genannten Gebiete ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für die jeweiligen Gebiete aufgeführten europäischen Vogelarten. Für die Gebiete gelten die in der Anlage 1 genannten Erhaltungsziele. Die Gebietsabgrenzungen sind in den in Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1:50.000 eingezeichnet und mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Eine Blattschnittübersicht ist als Anlage 4 beigefügt. Anlage 5 führt die bereits gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiete auf.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die in der Anlage 1 dargestellten Erhaltungsziele zu ändern,

  2. 2.

    die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG notwendig werden,

  3. 3.

    die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten auf Karten im Maßstab von mindestens 1:10.000 umzutragen.

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassene Schutzerklärungen Europäische Vogelschutzgebiete umfassen, gelten als deren Schutzzweck jeweils auch die in der Anlage 1 zu den jeweiligen Europäischen Vogelschutzgebieten aufgeführten Erhaltungsziele.