§ 94 AktG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.