§ 4 ThürSpkG - Aufnahme von Eigenmitteln
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
Die Sparkassen können Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.