§ 20 LMG - (zu § 16 MRRG)
Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als sechs Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2. Sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet, hat sie oder er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleiterin oder den Reiseleiter; sie oder er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 21 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Beherbergte ausländische Gäste, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Beherbergungsstätte oder gegenüber den Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
(4) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2, solange sie oder er im Inland nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist. Wer nicht nach den §§ 11 oder 19 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
- 1.Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
- 2.Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- 3.Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V., soweit minderjährige Personen aufgenommen werden.