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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 42 NMedienG - Beschlüsse der Versammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 38 und 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, in den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 4 und des § 39 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind, und im Fall des § 40 Abs. 2 Satz 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1Die Beschlüsse und wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind mit der Teilnehmerliste auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen sind spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung in derselben Form zu veröffentlichen.