Versionsverlauf


  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28b NJagdG - Sonderregelungen für den Wolf

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des Fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), auch in Verbindung mit § 45a Abs. 2 BNatSchG, zulässig, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen sowie der sonstigen Maßgaben gestattet. 2Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 BNatSchG; die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. 3§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.

(3) 1Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. 2Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, die Jagd nach Absatz 2 oder 3 mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule erreichen.

(5) 1Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. 2Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. 3Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 2 trifft. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(6) Bedarf es einer Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes, so darf die Nachsuche nur durch eine bestätigte Schweißhundführerin oder einen bestätigten Schweißhundführer erfolgen; § 28 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) 1Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 2, 3 und 5 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. 2Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die untere Naturschutzbehörde ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unberührt. 3Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(8) 1Die Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist Bestandteil des Wildmanagements für diese Wildart; die Besenderung ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zugelassen. 2Eine Besenderung ist der zuständigen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. 3Die zuständige Jagdbehörde benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Besenderung. 4Diese darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden. 5Die Erforderlichkeit der Einholung von tierschutzrechtlichen Genehmigungen bleibt unberührt.

(9) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Hegeverpflichtung mitwirken.