§ 105 LBG - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen von Dienstzeiten zulassen.