§ 69 BbgKWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen.