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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 HPVG - Vertretung der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch ihre ständige Vertreterin oder ihren ständigen Vertreter, bei obersten und oberen Landesbehörden, Behörden der Mittelstufe, den Hochschulen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Hessen auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung, vertreten lassen.

(2) Als Dienststellenleitung können sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte durch ihre allgemeine Vertreterin oder ihren allgemeinen Vertreter oder eine andere allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigte Beigeordnete oder einen solchen Beigeordneten, bei kreisfreien Städten und Landkreisen sowie bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung auch durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Amtes, vertreten lassen. § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. In Eigenbetrieben und Krankenanstalten kann sich eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter als Dienststellenleitung durch eine allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigte andere Betriebsleiterin oder einen solchen Betriebsleiter oder durch eine für den Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung der alleinigen Betriebsleiterin oder des alleinigen Betriebsleiters vom Gemeindevorstand bestellte stellvertretende Betriebsleiterin oder einen solchen Betriebsleiter oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. In allen Fällen muss die Vertreterin oder der Vertreter zur Entscheidung befugt sein. Beim Hessischen Verwaltungsschulverband kann sich die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als Dienststellenleitung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer vertreten lassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Vorstand. Er kann sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständige Vertreterin oder ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei den Sozialversicherungsträgern, den Kommunalen Gebietsrechenzentren, den Handwerkskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Studierendenwerken handelt für die Dienststelle die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(4) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde, wer die Aufgaben der Dienststellenleitung wahrnimmt.