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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

Art. 66 BayHO - Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, dass dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.