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  • ab 21.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 1 TFGMV - Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (Transfusionsgesetz-Meldeverordnung - TFGMV)
Amtliche Abkürzung
TFGMV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-52-1

1Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Tranfusionsgesetzes zu schaffen. 2Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.