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  • ab 29.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 20 HFischG - Eigenfischereibezirk

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. 1.

    in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder

  2. 2.

    auf das Gewässer einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, mit Ausnahme der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, von mindestens 5 Hektar Wasserfläche.

Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)