§ 20 HFischG - Eigenfischereibezirk
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
- 1.
in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder
- 2.
auf das Gewässer einer dauernd überstauten künstlichen Gewässerfläche, mit Ausnahme der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, von mindestens 5 Hektar Wasserfläche.
Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)