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§ 52 GflPestV - Aufhebung der Schutzmaßregeln

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
GflPestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-3

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.

(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

  1. 1.

    die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung

    1. a)

      verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder

    2. b)

      geschlachtet

    worden sind oder,

  2. 2.

    in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist,

  3. 3.

    eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

  4. 4.

    eine Desinfektion

    1. a)

      des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

    2. b)

      der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

    durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,

  5. 5.

    eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

  6. 6.

    im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,

    1. a)

      im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion, und

    2. b)

      die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.

    Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.