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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 101 HochSchG - Staatliche Finanzierung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.