Versionsverlauf


  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 55 BbgJagdG - Jagdbehörden

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.

(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.