§ 4 ThürBO - Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, durch Baulast gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen.