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§ 16 BremFiG - Erlöschen der Fischereierlaubnis

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt

  1. 1.
    mit Widerruf;
  2. 2.
    mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
  3. 3.
    mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
  4. 4.
    wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist;
  5. 5.
    mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.