§ 16 BremFiG - Erlöschen der Fischereierlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt
- 1.mit Widerruf;
- 2.mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
- 3.mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
- 4.wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist;
- 5.mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.