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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 276 InsO - Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

1Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2§ 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.