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§ 8 NHZVO - Quoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

  3. 3.

    ab dem Wintersemester 2023/2024 für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ausgewählt worden sind, 60 Studienplätze im Studiengang Medizin, und zwar

    1. a)

      an der Universität Göttingen 15 Studienplätze zum Wintersemester und 15 Studienplätze zum Sommersemester,

    2. b)

      an der Universität Oldenburg 12 Studienplätze zum Wintersemester und

    3. c)

      an der Medizinischen Hochschule Hannover 18 Studienplätze zum Wintersemester.

  4. 4.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

  5. 5.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.

2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 2 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

4Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Medizinischen Hochschule Hannover festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. 5Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben.