Anlage 1.2.6 RVG - Abschnitt 6
Beratungshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 2.6: | |||
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Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. | |||
2600 | Beratungshilfegebühr | 10,00 EUR | |
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | |||
2601 | Beratungsgebühr | 30,00 EUR | |
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | |||
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | |||
2602 | Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2601 beträgt | 60,00 EUR | |
2603 | Geschäftsgebühr | 70,00 EUR | |
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | |||
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | |||
2604 | Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern | 224,00 EUR | |
2605 | Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt | 336,00 EUR | |
2606 | Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt | 448,00 EUR | |
2607 | Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2603 beträgt | 560,00 EUR | |
2608 | Einigungs- und Erledigungsgebühr | 125,00 EUR | |
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. | |||
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). |