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  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 43 NatSchG Bln - Durchgänge

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder den Vorschriften dieses Kapitels nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.