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  • ab 01.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürRettG - Zweck

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.

(2) Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.