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§ 17 LpflG - Auskunftspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

(1) Die Pflegekassen unterrichten das Sozialministerium unverzüglich über

  • Abschluss sowie spätere Änderungen von Versorgungsverträgen einschließlich Name und Anschrift der Träger der Pflegeeinrichtungen;

  • Art, Inhalt und Umfang der festgelegten allgemeinen Pflegeleistungen (§ 72 Abs. 1 SGB Xl);

  • Art, Höhe und Laufzeit der vereinbarten Pflegevergütung (§ 82 Abs. 1 SGB Xl);

  • das Vorliegen einer Kostenerstattungsregelung nach § 91 SGB Xl;

  • vereinbarte Entgelte nach § 87 SGB XI und

  • Zuschläge für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI.

(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, die privaten Versicherungsunternehmen sowie der Medizinische Dienst sind verpflichtet, dem Sozialministerium die für Zwecke der Planung und Investitionsförderung im Pflegebereich erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in § 109 SGB XI genannten Sachverhalte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(3) Die Angaben über einzelne Dienste und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen den Kreisen für Zwecke der Kreispflegeplanung sowie den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses nach § 3 Absatz 2 LPSG im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Rahmenplanung des Landes weitergegeben werden. Die Stadt- und Landkreise dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Weiter gehende Informationsrechte bleiben unberührt. Namen, Anschrift, Träger, Art und Umfang des Leistungsangebotes sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.