Art. 39 VfGHG - Gang der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. Sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.