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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

Art. 39 VfGHG - Gang der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Amtliche Abkürzung
VfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1103-1-I

In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. Sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.