Versionsverlauf

§ 29 ALVO M-V - Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens mit Ablauf der Hälfte der Probezeit erstmals zu beurteilen. Dabei soll auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel hingewiesen werden. Die erstmalige Beurteilung kann in einer freien Würdigung erstellt werden. Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden zweiten Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt in Fach-, Methoden, Sozial- und - sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden - Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ansonsten sind sie zu entlassen.

(3) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn zum Ende der regelmäßigen Probezeit

  1. 1.

    die fachliche oder persönliche Eignung insbesondere wegen

    1. a)

      längerer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder krankheitsbedingter Fehlzeiten,

    2. b)

      Wechsel des Dienstherrn oder

    3. c)

      eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens, Disziplinarverfahrens oder Verfahrens nach § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes

    oder

  2. 2.

    die gesundheitliche Eignung

noch nicht festgestellt werden kann.

(4) Die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte sich nicht bewährt hat, soll bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.