§ 4a GDG - Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Die für die Aufgaben nach § 1 Absatz 3 jeweils zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), verarbeiten, wenn und soweit es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist und die in diesem Abschnitt genannten spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person eingehalten werden oder wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung gestattet.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zwischen einzelnen Stellen nach Absatz 1 ist sowohl innerbezirklich als auch bezirksübergreifend zulässig, soweit sie für die jeweilige Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle erforderlich ist oder ein Sachverhalt den Zuständigkeitsbereich von mehr als einem Bezirk betrifft. Sofern die Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle es gestattet, dürfen nur pseudonymisierte oder anonymisierte Daten an diese übermittelt werden. Rückübermittlungen sind zum Zwecke der Erfassung und Kontrolle von Sachverhalten zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, ist die Übermittlung nach Satz 1 nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 oder des § 4b Absatz 4 zulässig.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 an Kostenträger zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen ist zulässig. Zulässig ist auch die Übermittlung zum Zwecke der Beantragung von Förder- oder Hilfsgeldern, sofern die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Zulässig ist außerdem die Übermittlung solcher Daten an Dritte zum Zwecke der Klärung der Kostenträgerschaft in Vorbereitung der Abrechnung.
(4) In Fällen, in denen Untersuchungs- und Beratungsangebote auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwilliger Verpflichtungen von den Stellen nach Absatz 1 anonym angeboten werden, dürfen personenidentifizierende Angaben (wie etwa Name, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum) nicht verarbeitet werden.
(5) Soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar gilt, findet das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf die Datenverarbeitung Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine Regelungen treffen.