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§ 6 GnO NW - Ausübung des Begnadigungsrechts bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen von Gerichtsbarkeiten des Bundes und eines Landes oder von Gerichtsbarkeiten mehrerer Länder einbezogen sind, steht die Ausübung des Gnadenrechts allein dem Staat zu, dessen Gerichtsbarkeit das Gericht bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe ausgeübt hat.

(2) Ist die Gesamtstrafe von einem Gericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes gebildet worden, obliegt die Bearbeitung des Gnadenverfahrens der nach den §§ 4 und 5 zuständigen Gnadenbehörde.