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§ 10 USG - Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Amtliche Abkürzung
USG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-8

(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

(2) 1Reservistendienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend.

(3) 1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

  1. 1.

    zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

  2. 2.

    zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.