§ 108 LHO - Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Die Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.