Art. 39 BayDSG - Allgemeines Auskunftsrecht
(zu Art. 86 DSGVO)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
- 1.
bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und
- 2.
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
2Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
- 1.
Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
- 2.
sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht oder
- 3.
ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Ausgenommen von der Auskunft nach Abs. 1 sind
- 1.
Verschlusssachen,
- 2.
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte sowie
- 3.
zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat.
(4) 1Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
den Landtag, den Obersten Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter, den Kommunalen Prüfungsverband und die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 DSGVO,
- 2.
die obersten Landesbehörden in Angelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung,
- 3.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Notare und die Landesanwaltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugsbehörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen,
- 5.
Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung,
- 6.
Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen,
- 7.
die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,
- 8.
die kommunalen Spitzenverbände.
2Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Begnadigungsangelegenheiten zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.
(5) Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben.