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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 49 MtDBwVVDV - Zweck der Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-27

In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,

  1. 1.

    dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und

  2. 2.

    dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.