§ 49 MtDBwVVDV - Zweck der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MtDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-27
In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
- 1.
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
- 2.
dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.