§ 20 ArchtG-LSA - Aufgaben der Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
- 1.
die Satzung,
- 2.
die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahlsowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung,
- 3.
die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- 4.
die Wahl der Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertreter,
- 5.
den Haushaltsplan,
- 6.
die Abnahme der Jahresrechnung,
- 7.
die Wahl von Rechnungsprüfern,
- 8.
die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, des Schlichtungsausschusses und sonstiger Einrichtungen sowie zugezogener Sachverständiger (Entschädigungsordnung),
- 9.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 10.
die Aufnahme von Darlehn,
- 11.
den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines gemeinsamen Versorgungswerkes nach Maßgabe des § 31.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.