Versionsverlauf


  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 35 LBesG LSA - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

Das für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen.