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  • ab 01.09.1992 (aktuelle Fassung)

§ 12 AGGVG LSA - Errichtung der Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Amtliche Abkürzung
AGGVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.3

(1) Es werden Staatsanwaltschaften nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht errichtet. Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.