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§ 77 LHG - Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für Universitätsmedizin; Anwendbarkeit des Elften Teils

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 den Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu einer Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Körperschaft für Universitätsmedizin ist Gliedkörperschaft der Universität und zugleich staatliche Einrichtung.

(2) Die Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach § 78 nach Maßgabe der Regelungen des Elften Teils und des Universitätsmedizin-Errichtungsgesetzes (Artikel 2); § 67 Abs. 1 und § 68 finden für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(3) In der Satzung nach § 95 kann für die Körperschaft für Universitätsmedizin ein von Absatz 1 Satz 1 abweichender Name festgelegt werden.