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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 SächsDG - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Wurde die Disziplinarmaßnahme wegen der Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgesprochen, betragen die Fristen nach Satz 1 bei einem Verweis fünf Jahre, bei einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge und einer Kürzung des Ruhegehalts sieben Jahre und bei einer Zurückstufung zehn Jahre. Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der Dienstvorgesetzte, die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Für die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, gilt § 116 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes.