§ 18 WG - Änderung von Wasserbenutzungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
Wer eine zugelassene Wasserbenutzungsanlage oder eine sonstige Benutzung ändern möchte, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.