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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 GBRegVO - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Amtliche Abkürzung
GBRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
315.15

Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Dateien anzulegen. Die einzelnen maschinell angelegten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.