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  • ab 21.08.1980 (aktuelle Fassung)

§ 19 WVO - Vorläufige Anerkennung

Bibliographie

Titel
Werkstättenverordnung (WVO)
Amtliche Abkürzung
WVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-7

Vorläufige Anerkennungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wird.