§ 19 WVO - Vorläufige Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Werkstättenverordnung (WVO)
- Amtliche Abkürzung
- WVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-7
Vorläufige Anerkennungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wird.