§ 55 LMG NRW - Programmdauer
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Ein lokales Hörfunkprogramm muss eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden haben.
(2) Unter Berücksichtigung redaktioneller Notwendigkeiten im Sendegebiet kann die LfM auf Antrag eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens acht Stunden zulassen.
(3) Ist ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nur mit einer kürzeren Programmdauer möglich, kann die LfM auf Antrag
- a)
eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden oder im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens fünf Stunden zulassen oder
- b)
an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von drei Stunden zulassen oder
- c)
ein abweichendes Verbreitungsgebiet festlegen.
Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Satz 1 Buchstabe a befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden, im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a bis c zulassen.
(4) Die Programmdauer schließt die in Anspruch genommene Sendezeit für den Bürgerfunk nach § 40a Absatz 4 Satz 1 ein.