§ 20 GOLT - Sitzungsprotokoll
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
- a)
die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
- b)
die Tagesordnung,
- c)
die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
- d)
eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenografinnen und Landtagsstenografen.