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  • ab 10.11.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 AlkopopStV - Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)
Amtliche Abkürzung
AlkopopStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-31-1

(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.

(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.