Versionsverlauf

Anlage 1 Teil 3.8.2 GKG - Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
3820- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen2,0
3821- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen1,0