§ 10 GtDBWVAPrV - Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
- 1.
Lehrgang "Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",
- 2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,
- 3.
Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik",
- 4.
Lehrgang "Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",
- 5.
Lehrgang "Technisches Projektmanagement",
- 6.
Lehrgang "Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",
- 7.
Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis" und
- 8.
praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.